Es wird nach § 60a Abs. 1 AO gesondert festgestellt, dass die Satzung der Körperschaft Tierfairliebt e.V. in der Fassung vom 28.03.2024 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.
(Finanzamt für Körperschaften 1, 12.08.2024)
Vereinsregister: VR 41239
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Steuernummer: 27/678/50427
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Körperschaft trägt den Namen „Tierfairliebt“.
- Sie hat ihren Sitz in Berlin.
- Die Körperschaft strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht an. Nach Eintragung lautet der Name „Tierfairliebt e.V.“. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes. Die Körperschaft möchte aktiven Tierschutz leisten. Der Zweck der Körperschaft wird insbesondere durch folgende Maßnahmen im In- und Ausland verwirklicht:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Verbreitung und Pflege des Tierschutzgedankens, die Anerkennung der Rechte von Tieren durch Aufklärung sowie das Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen wie z.B. das Teilen von Informationen über Beiträge und Videos auf Social Media Plattformen, die Teilnahme an verschiedenen Informationsveranstaltungen, usw.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
- Durchführung von Tierschutzprojekten
- Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzlinien entsprechenden Maßnahmen wie z.B. die Planung und Durchführung von Kastrationskampagnen.
- Verbesserung der Standards in Tierheimen zur artgerechten Haltung, der Lebenssituation von streunenden Tieren sowie die medizinische Versorgung derer.
- Aufdeckung und Verhinderung von Leid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren. Daraus resultiert die Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
- Verhinderung von Tierversuchen und Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
- Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern.
- Aufnahme von in Not geratenen Tieren
- Schutz, Unterbringung, Versorgung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.
- Unterstützung, Leitung, Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von tiergerechten Tierheimen, Tierasylen, Auffangstationen sowie Einrichtungen, die der Aufklärung dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Kosten durch Geschäftsreisen im Interesse der Körperschaft sind nach dem Reisekostengesetz des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung abzugelten.
- Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten darf keine unverhältnismäßige Vergütungen gewährt werden.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Fördermitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Körperschaft hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen die Körperschaft ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft kann wie die ordentliche Mitgliedschaft gekündigt werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe nicht genannt werden.
- Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden nicht aufgenommen.
- Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
- Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.
- Die Körperschaft kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich durch besondere Verdienste für den Tierschutzverein hervorgetan haben.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitgliedes, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§2) der Körperschaft zu dienen und diesen zu fördern.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
§ 5 Beiträge
- Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag liegen.
- Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Beitrages.
- Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes.
- Gehören mehrere Vereinsmitglieder einer Familie bzw. einem Haushalt an, kann der Beitrag wie folgt ermäßigt werden: Pro Familie bzw. Haushalt ist mindestens ein Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen. Sie müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein.
- Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist mehrheitlich beschlussfähig.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden doppelt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende, anwesend sind.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
- Vertretung der Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.
- Ordnungsgemäße Leitung der Körperschaft. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Körperschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.
- Führung der Geschäfte der Körperschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie Buchführung.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der Verwaltung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
- Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Jahresbeitragshöhe und der Fälligkeit
- Beschlussfassung über weitere Vereinsaktivitäten
- Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
- Aussprache über Vorschläge und Anregungen der Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung von der Ehrenmitgliedschaft
- Auflösung des Vereins
§ 11 Kassenprüfung
- Es ist die Aufgabe der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen.
- Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
- Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt.
§ 12 Neutralität
Die Körperschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 13 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit beschlossen werden.
- Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit beschlossen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.03.2024 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
- Der Vorstand wird ermächtigt die Satzung eigenhändig zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Registereintrag die angemeldete Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet wird und die Änderung notwendig ist, damit die Eintragung erfolgt. Dabei muss der Satzungszweck unberührt bleiben. Gleiches gilt bei Reklamationen der Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.